Spezialist für Vereinsrecht und Verbandsrecht
Rechtsanwalt Roland P. Weber ist seit 1988 ausschließlich und bundesweit spezialisiert auf die Beratung im Vereinsrecht, Verbandsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht.
Rechtsanwalt Weber bietet Vereinen und Verbänden und deren Mitgliedern bundesweit Beratung zu allen vereins–, verbands– und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gründung, Organisation, Verwaltung und Führung von Vereinen und Verbänden.
Rechtsanwalt Weber war von 1988 bis 2015 Geschäftsführer eines großen Berufsverbandes. Er ist Vorstand in mehreren Vereinen und Verbänden und verfügt über langjährige praktische Erfahrung im Vereins- und Verbandswesen.
Seit 2006 ist Rechtsanwalt Weber der Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer München.
Neue Bestimmung im Vereinsrecht zu virtuellen und hybriden Mitgliederversammlungen in Vereinen
Während der Corona – Pandemie haben viele Vereine auf Grundlage des COVMG virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen durchgeführt. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, das Vereinsrecht zu ändern. Auch nach Ende der Geltungsdauer des COVMG sind nun hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen in Vereinen ohne entsprechende Satzungsgrundlage zulässig.
Der Bundesrat hat am 3.3.2023 dem „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ zugestimmt.
§ 32 Abs. 2 BGB (neu) lautet:
„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
Es kommt jede geeignete Form der elektronischen Kommunikation in Frage. Üblicherweise erfolgt die Kommunikation in einer Videokonferenz.
Der Vorstand muss durch geeignete technische Maßnahmen gewährleisten, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte (Teilnahmerecht, Stimmrecht, Rederecht. Antragsrecht) uneingeschränkt ausüben können.
Hybride Versammlung
Der Regelfall im Vereinsrecht bleibt die Präsenzversammlung. Sie kann durch das „elektronische“ Zuschalten der nicht persönlich anwesenden Mitglieder ergänzt werden (hybride Versammlung). Ob eine bloße Präsenzversammlung stattfindet oder eine hybride Versammlung, entscheidet das Einberufungsorgan. Das ist im Regelfall der Vorstand.
Einen Anspruch auf online – Teilnahme an der Präsenzversammlung haben Mitglieder nur, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht.
Virtuelle Versammlung
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ermächtigen, rein virtuelle Versammlungen durchzuführen. Die Ermächtigung gilt nur für zukünftige Versammlungen.
Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss der Vorstand angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Mitglieder soll ermöglicht werden zu klären, ob sie über die technischen Kenntnisse und Voraussetzungen für eine online- Teilnahme verfügen.
Das technische Verfahren muss bezeichnet werden. Es reicht nicht, wenn z.B. nur „Videokonferenz“ angegeben wird. Die verwendete Software muss benannt werden. Und es sollte allgemein beschrieben werden, wie die virtuelle Teilnahme technisch und organisatorisch abläuft.
Die Neuregelung im Vereinsrecht zur virtuellen und hybriden Mitgliederversammlung ist „nachgiebiges“ Recht. Trifft die Vereinssatzung bereits entsprechende Regelungen, gelten diese auch künftig weiter. Je nach Verein können detaillierte Satzungsregelungen sinnvoll sein. Damit können rechtliche Unsicherheiten der Neuregelungen beseitigt werden.
Mitgliederversammlung und Beschlussfassung in Vereinen und Verbänden während der Corona-Pandemie:
Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie u.a. für Vereine wurde das COVMG beschlossen. Die im Vereinsrecht geltenden Bestimmungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen und zur Amtszeit von Vereinsvorständen wurden vorübergehend außer Kraft gesetzt (Art 2 § 5 COVMG). Das Gesetz galt bis 31.8.2022 und enthielt folgende Bestimmungen:
Virtuelle Mitgliederversammlungen, in denen Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben, sind auch ohne Ermächtigung in der Satzung zulässig. Mitglieder können ihr Stimmrecht vor der Versammlung schriftlich ausüben. Wenn es für Verein und Vorstand unzumutbar ist, eine Mitgliederversammlung durchzuführen, muss bis 31.8.2022 keine Versammlung stattfinden. Vorstände bleiben im Amt auch wenn ihre Amtszeit im Jahr 2021 abläuft. Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlung sind zulässig.
Für Vereine und Verbände bedeutet das während der pandemiebedingten Einschränkungen:
Mitglieder haben bei der Entscheidung des Vorstands, in welcher Form die Mitgliederversammlung stattfindet kein Mitspracherecht. Der Vorstand kann wählen zwischen:
Virtueller Mitgliederversammlung.
Hybrider Versammlung, die teils virtuell und teils präsent stattfindet.
Schriftlicher Stimmabgabe vor der – virtuellen – Versammlung.
Beschlussfassung in Textform ohne Versammlung.
Die mehrfache Abgabe von Stimmen muss von der Versammlungsleitung durch technische Vorkehrungen ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss keine Kommunikation auf jede denkbare Weise anbieten. Nach herrschender Meinung in der Fachliteratur sind Störungen im Ablauf der virtuellen Versammlung kein Grund für die Anfechtung von Beschlüssen. Das Risiko einer verhinderten Teilnahme trägt das Mitglied.
Die Beratung im Vereinsrecht und Verbandsrecht umfasst unter anderem:
- Gründung eines Vereins
- Formulierung der Satzung
- Gründungsversammlung
- Gründungsprotokoll
- Prüfung und Anpassung der Satzung an Rechtsprechung und Vorgaben der Finanzverwaltung
- Name, Sitz, Rechtsform, Vereinszweck
- Haftung des Vereinsvorstands
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung vor Vereinsgerichten und staatlichen Gerichten bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
- Gemeinnützigkeit, Spendenbegünstigung
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
- Steuerrecht
- Gründung von Dach- und Wirtschaftsverbänden
- Internationaler (europäischer) Verein
- Umwandlung und Fusion von Vereinen und Verbänden
- Auslagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf eine gemeinnützige GmbH
- Leitung von Mitgliederversammlungen (Wahlen)
- Seminare zum Vereinsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und zur Haftung des Vereinsvorstands
Hinweise zu neuen Regelungen im Vereinsrecht
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz hat im Vereinsrecht die Haftungssituation des Vereinsvorstands und von Vereinsmitgliedern verbessert. Nach einigen Änderungen gilt (Stand 2021) folgendes:
Haftung von Vereinsmitgliedern:
Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind bzw. nicht mehr als 840 € jährlich vom Verein als Vergütung erhalten, haften bei Tätigkeiten für den Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie können vom Verein die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten verlangen.
Vergütung des Vorstands eines Vereins
Schon bisher galt nach der Rechtsprechung, dass ein Vereinsvorstand eine Vergütung nur erhalten darf, wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich gestattet. Ab 1.1.2015 steht das auch im Vereinsrecht (§ 27 Abs. 3 BGB). Vorstandsmitglieder eines Vereins sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Ein Verein kann das in der Satzung anders festlegen und eine Vergütung des Vorstands gestatten.
Sieht die Satzung keine Vergütung für Mitglieder des Vorstands vor, darf auch keine Vergütung vereinbart und/oder bezahlt werden.
Wichtiger Hinweis: Vereine sollten prüfen, ob der Verein an Vorstandsmitglieder Vergütungen für Zeit – oder Arbeitsaufwand zahlt und die Satzung Vergütungen gestattet. Erlaubt die Satzung keine Vergütung, muss der Verein die Zahlung einstellen. Und so schnell wie möglich eine Klausel beschließen, die die Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gestattet. Auch die Ehrenamtspauschale ist eine Vergütung und darf nur dann gezahlt werden, wenn die Satzung des Vereins die Vergütung von Vorstandsmitgliedern erlaubt.
Bei Zahlungen von Vergütungen ohne Gestattung in der Satzung drohen dem Vorstand Regressansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. D.h., der Verein kann u.U. vom Vorstand die zu Unrecht kassierten Vergütungen zurückverlangen.
Gemeinnützigen Vereinen droht bei der Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder ohne Gestattung in der Satzung wegen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Aufwendungen für den Verein dürfen ohne Regelung in der Satzung ersetzt werden (§ 670 BGB)
Neue Beweislastregel zur Haftung von Vorständen und Vereinsmitgliedern
In § 31 a Abs. 1 BGB wurde eine besondere Beweislastregelung eingefügt. Verein oder Vereinsmitglied müssen bei Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand beweisen, dass der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislastregelung ist dann von Bedeutung, wenn in einem Prozess umstritten ist, ob ein Vorstandsmitglied des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Weitere Hinweise finden Sie im Leitfaden des Bundesjustizministeriums zum Vereinsrecht:
Stellungnahme RA Weber zum Ehrenamtsstärkungsgesetz
Als Rechtsanwalt für Vereinsrecht und Verbandsrecht begrüße ich im Grundsatz das Gesetz. Es mildert die Haftung des unentgeltlich bzw. nur für ein Entgelt von nicht mehr als 840 € im Jahr tätigen Vorstands – oder Vereinsmitglieds gemildert.
Die Haftung des Vereinsvorstands der mehr als 840 € erhält, ist von den Änderungen unberührt. Vorstände und Vereinsmitglieder, die eine höhere Vergütung erhalten, haften wie bisher auch für leichte Fahrlässigkeit. Diese Haftung kann durch eine Klausel in der Satzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden.
Der Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands wurde leider entgegen ursprünglicher Pläne beibehalten. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Außenhaftung nicht damit entlasten, dass er für die den Schaden wegen fehlender Zuständigkeit nicht unmittelbar verantwortlich ist.
Im Vereinsrecht wurde bereits 2009 mit § 31 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Haftungsausschluss für den Vorstand bei leichter Fahrlässigkeit aufgenommen. Die Steuerhaftung ist davon nicht betroffen. Sie gilt ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Mittellosigkeit des Vereins geht die Haftungsfreistellung ebenfalls ins Leere.
Innenhaftung des Vorstands
§ 31 a Absatz 1 BGB regelt die Haftung des Vorstandes im Innenverhältnis zum Verein. Der Vorstand hat gegenüber dem Verein Pflichten (§§ 662 ff. BGB). Verletzt ein Vorstand die Pflichten aus diesem Auftragsverhältnis muss er dem Verein oder den Vereinsmitgliedern Schadensersatz leisten.
Leichte Fahrlässigkeit heißt, dass gegen die verkehrsübliche Sorgfalt verstoßen wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sorgfaltspflichten grob missachtet, d. h., einfache und nahe liegende Erwägungen, die einen Schaden verhindert hätten, nicht beachtet wurde. Bei Haftungsfällen im Verein liegt oft nur leichte Fahrlässigkeit vor.
Da diese Innenhaftung schon bisher in der Vereinssatzung ausgeschlossen werden konnte, ist die neue gesetzliche Vorschrift bedeutungslos, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält.
Diese Bestimmungen gelten nur für ehrenamtliche, also unentgeltlich tätige Vorstände, oder die nicht mehr erhalten als die Ehrenamtspauschale von 840 €.
Außenhaftung
Der Vorstand kann auch gegenüber Dritten haften. Das ist der Fall, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich Dritte schädigt.
Eine Haftung kommt z.B. in Betracht, wenn bei Veranstaltungen des Vereins Personen oder Sachen zu Schaden kommen und der Verein, für dessen Handeln der Vorstand als Organ vereinsrechtlich die Verantwortung trägt, keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um diese Schäden zu verhindern (bekanntes Beispiel: Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen des Vereins), oder bei Verletzungen der Aufsichtspflicht.
Nach der vereinsrechtlichen Organhaftung des BGB haftet zwar grundsätzlich auch der Verein.
Der Geschädigte kann aber wahlweise vom Verein oder vom Vorstand – oder von beiden zusammen – Schadenersatz verlangen.
In diesen Fall regelt § 31 a BGB, dass der Verein den Vorstand von der Haftung freistellen und gegen den Vorstand gerichtete Ersatzansprüche ausgleichen muss.
Diese Haftungsfreistellung gilt aber nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist die Steuerhaftung. Hier haftet der Vorstand als Vertreter des Vereins nach § 69 Abgabenordnung ohnehin nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten. Das ist z. B. der Fall, wenn Lohnsteuer oder Sozialabgaben von Mitarbeitern des Vereins nicht abgeführt werden.
Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung zudem, wenn der Verein mittellos ist. Das ist häufig bei der Steuer- und Sozialversicherungshaftung so. Ausnahmslos der Fall ist das bei der Insolvenzhaftung des Vorstands. Auch bei anderen Schäden, für die Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch haften, ist das Vermögen von Vereinen schnell aufgebraucht. Verein und Vorstand sollten sich durch eine Haftpflichtversicherung schützen..
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Alle Anmeldungen sind auch durch elektronische Erklärungen möglich. Die notwendigen Eintragungsunterlagen können auch als elektronische Dokumente übermittelt werden. Anmeldungen müssen notariell beglaubigt werden.
Vertretung beim mehrgliedrigen Vorstand
§ 26 BGB stellt klar, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder den Verein vertritt. Die Satzung kann das anders regeln. .
Die Vertretung des Vereins ist unabhängig von einer vorherigen Beschlussfassung im Vorstand möglich. Dies war in der Rechtsprechung zum Vereinsrecht für Fälle, in denen die Satzung keine Regelung zur Vertretung enthielt, bisher umstritten.
Stimmrechtsausschluss
Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, „wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft“. Diese Regelung ist im Vereinsrecht zwingend vorgeschrieben. Die Satzung kann also nichts anderes bestimmen.
Anmeldungen zum Vereinsregister
§ 77 BGB regelt, dass Anmeldungen zum Vereinsregister vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Es müssen nicht alle Vorstandsmitglieder, sondern nur die laut Satzung gem. § 26 BGB zuständigen Vorstände Anmeldungen (Eintragung, Satzungsänderungen, Neuwahlen) vornehmen.
Fazit:
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Vorstands gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern konnte im Vereinsrecht durch eine entsprechende Klausel in der Satzung schon in der Vergangenheit ausgeschlossen werden. Wie meine Erfahrung als Rechtsanwalt für Vereinsrecht zeigt, ist der Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten oft wirkungslos, da der Vorstand meist erst dann zur Haftung herangezogen wird, wenn beim Verein nichts zu holen ist.
Die neuen Regelungen im Vereinsrecht führen auch nicht dazu, dass ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände nun hinsichtlich einer möglichen Haftung ganz unbesorgt sein können.
Erfreulich ist die Beweislastumkehr für Vorstände und Vereinsmitglieder wenn es um die Frage geht, ob ein Vorstand bzw. Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Beweisen muss das derjenige, der gegen Vorstand oder Mitglied Ansprüche durchsetzen will.
Vorstände, die ein existenzgefährdendes Haftungsrisiko nicht ausschließen können, sind nach wie vor gut beraten, über den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzudenken. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel der Verein.
Positiv ist die Klarstellung, dass Anmeldungen zum Vereinsregister vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden können.
Dass einem Vereinsmitglied jetzt zwingend die Teilnahme an einer Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit ihm und dem Verein versagt ist entspricht demokratischen Grundsätzen. Um noch ein in diesem Zusammenhang verbreitetes Missverständnis auszuräumen: diese Einschränkung gilt nicht für Wahlen. Ein Kandidat darf sich also immer auch selbst wählen.