VereinsrechtVereinsrecht

Das Vereinsrecht regelt die rechtlichen Grundlagen für die Gründung, den Betrieb und das Ende eines Vereins. Die wichtigsten Vorschriften zum privaten Vereinsrecht findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 ff). Das staatliche Vereinsrecht enthält nur wenige Bestimmungen zu Gründung, Organisation und Struktur von Vereinen. Deshalb können Vereine viele ihrer Angelegenheiten selbst in der Vereinssatzung regeln. Das gewährleistet auch die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Grundgesetz): „Alle Deutsche haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden“.

Verboten sind lediglich Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. 

Vereinsklassen

Es gibt zwei Arten von Vereinen: den nicht wirtschaftlichen Idealverein und den wirtschaftlichen Verein. Unterschieden wird nach dem Zweck des Vereins. Der wirtschaftliche Verein ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der Idealverein bestrebt die Verwirklichung ideeller Vereinszwecke.

Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. Zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, da eine wirtschaftlich tätige Körperschaft sich besser als GmbH oder AG organisiert.

Für Idealvereine gilt das Nebenzweckprivileg, d.h., wenn die wirtschaftliche Betätigung der ideellen untergeordnet ist (Beispiel: Sportverein betreibt Vereinslokal) bleibt der Verein trotz der wirtschaftlichen Betätigung ein Idealverein.

Gründung eines Vereins

Der Verein wird dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm

mehrere Personen
auf eine gewisse Dauer
zu einem gemeinsamen Zweck
unter einem gemeinsamen Namen verbinden,
der Verein durch einen Vorstand vertreten wird
und der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

Der Verein entsteht mittels vertraglicher Vereinbarung der Satzung durch die Gründer. Rechtsfähig wird der Verein mit Eintragung im Vereinsregister. Vor der Eintragung ist er ein nicht eingetragener Verein.

Unterschiede zwischen rechtsfähigem (eingetragenem) und nicht rechtsfähigem Verein

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Auch der nicht rechtsfähige Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern verselbständigt. Für ihn gelten im Wesentlichen die in §§ 21 ff BGB geregelten Bestimmungen zum Vereinsrecht.

Urteil BGH vom 2.7.2007;  https://openjur.de/u/77222.html

Auswirkungen hat die fehlende Eintragung für den im Namen des Vereins Handelnden. Das ist in der Regel der Vorstand des Vereins. Er haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die er für den Verein abgeschlossen hat, persönlich. 

Gem. § 54 Satz 1 BGB finden auf nicht rechtsfähige Vereine die Regelungen über die Gesellschaft Anwendung. Die Rechtsprechung behandelt den nicht eingetragene Idealverein aber weitgehend wie einen eingetragenen Verein.

Gemeinnützigkeit

Ein Idealverein ist gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Geregelt ist die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung. Die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und anderen Vereinen trifft also das Steuerrecht. 

Das Finanzamt entscheidet, ob ein Verein gemeinnützig ist. Der Verein kann nicht selbst bestimmen, dass er gemeinnützig ist. Erst wenn der Verein einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt erhalten hat, erlangt er den Status der Gemeinnützigkeit.

Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit müssen sich eindeutig und unzweifelhaft aus der Satzung ergeben. Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Regelungen der Satzung, dem Vereinsrecht und den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung, entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung in der Satzung zur Verwendung der Mittel des Vereins bei Auflösung des Vereins.  In der Mustersatzung der Finanzverwaltung steht, was die Satzung regeln muss .

Vor der Gründung eines Vereins der die Steuerbegünstigung anstrebt sollte der Entwurf der Vereinssatzung beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften eingereicht werden. Das Finanzamt prüft, ob die Satzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften entspricht. Wenn das Finanzamt Änderungen verlangt, können diese noch vor der Gründungsversammlung berücksichtigt werden. 

Satzung des Vereins

Die Satzung ist die Verfassung des Vereins. Ohne Satzung gibt es keinen Verein. Besondere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts einer Vereinssatzung macht das Vereinsrecht nicht. Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein. Sie muss Zweck, Namen und Sitz des Vereins festlegen. Außerdem regelt sie den Eintritt und Austritt von Mitgliedern und ob Beiträge zu leisten sind. Die Bildung des Vorstands und die Voraussetzungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung müssen in der Satzung stehen.

Trotz zahlreicher formaler Vorgaben gewährt das Vereinsrecht bei der inhaltlichen Gestaltung einer Vereinssatzung große Spielräume. Gerade deshalb muss die Vereinssatzung die Absichten und Ziele der Vereinsgründer enthalten. Alle Fachleute zum Vereinsrecht raten davon ab die Satzung eines anderen Vereins oder ein Muster aus dem Internet identisch zu übernehmen. Die Satzung sollte passgenau auf die Tätigkeit des Vereins ausgerichtet und entsprechend formuliert werden. Satzungen anderer Vereins sollten lediglich als Anregung und Orientierung dienen.

Eintragung ins Vereinsregister

Ein Verein ist erst nach der Eintragung ins Register ein „e.V.“ und rechtsfähig.

Die Anmeldung zum Register muss durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Unterschrift der Vorstände auf der Anmeldung muss notariell beglaubigt werden. Die Kosten für die Anmeldung variieren und betragen ca. 120,00 € (Notar und Gericht).In bestimmten Fällen müssen Vereine, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen keine Gebühren für die Eintragung zahlen. 

Änderungen des Vorstands, der Satzung sowie die Auflösung des Vereins meldet der Vorstand zum Register an. Kommt der Verein seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nach kann gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden.

Weitergehende nützliche Informationen finden Sie hier:  

https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/broschueren/vorschaubilder/vereinsrecht_-_rund_um_den_eingetragenen_verein.pdf

Vorstand 

Der Vorstand ist das Organ des Vereins, das für ihn im Rechtsverkehr auftritt. 

Die Bestellung des Vorstands erfolgt nach Vereinsrecht grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 27 BGB). Das ist aber nicht zwingend. Den Vorstand kann je nach Regelung in der Satzung auch ein anderes Gremium (z.B. Kuratorium  oder Aufsichtsrat)  bestellen. Der Vorstand selbst kann auch ein Vorstandsmitglied hinzuwählen (kooptieren) wenn die Satzung das erlaubt. 

Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss die Satzung regeln, welche Vorstandsmitglieder den Verein gesetzlich vertreten. Ist die Vertretungsregelung unklar wird das Vereinsregister die Eintragung ablehnen.

Geschäftsführung 

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand und geschieht nach den Regeln über den Auftrag. Der Vorstand kann aber bestimmte Aufgaben auch an Geschäftsführer oder Angestellte delegieren. Die Erteilung von schuldrechtlichen Vollmachten ist zulässig. Letztendlich verbleibt aber die  Gesamtverantwortung beim  Vorstand.

Eine Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand darf der Vorstand nach Vereinsrecht (§§ 27 Abs. 3, 40 BGB) nur erhalten, wenn die Satzung eine Vergütung gestattet. Nach Auftragsrecht hat der Vorstand einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss in der Mitgliederversammlung Auskunft erteilen und Rechenschaft legen.

Grundsätzlich ist die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich. Ansonsten endet das Amt eines Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Die Satzung sollte bestimmen, dass der Vorstand bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt bleibt. Wenn eine Wahl nicht vor nach Ablauf der Amtszeit stattfindet besteht sonst die Gefahr dass der Verein handlungsunfähig ist.

Ist ein Verein ohne handlungsfähigen Vorstand kann vom Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, ein Notvorstand bestellt werden.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das willensbildende Organ. Die Mitglieder nehmen durch ihre Beschlüsse Einfluss auf die Geschicke des Vereins. Sie ist nicht zwangsläufig das zentrale Organ des Vereins. Viele Entscheidungen können in der Satzung auf den Vorstand oder ein anderes Organ des Vereins übertragen werden. .

Die Satzung sollte regeln, in welchen Abständen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Und sie sollte muss bestimmen welche Mehrheiten für einzelne Beschlüsse gelten. Die Satzung kann zum Vereinsrecht abweichende Mehrheiten  bestimmen. So müssen z.B. laut Gesetz alle Mitglieder einer Zweckänderung zustimmen. Das sollte in der Satzung anders geregelt werden. 

Weitere Organe des Vereins können sein etwa eine Delegiertenversammlung (bei Großvereinen üblich), ein Kuratorium, ein Beirat oder ein Aufsichtsrat. Im Vereinsrecht vorgesehen sind diese Gremien nicht, können aber durch die Satzung geschaffen werden.  

Mitgliedschaftsrechte

Mitglieder akzeptieren mit seinem Beitritt die in der Satzung festgelegten Regelungen und verpflichten sich sie einzuhalten .Daneben erwerben sie die Rechte, die in der Satzung stehen. 

Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass der Verein selbst entscheidet wen er als Mitglied aufnimmt. In der Vereinssatzung können persönliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festgelegt werden. Ausnahmen davon gelten für Monopolvereine.

Besonders bedeutsam ist die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. In seiner Satzung muss der eingetragene Verein regeln, ob Beiträge gezahlt werden. Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sollte nur dem Grunde nach in der Satzung stehen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheiden. Sonst braucht man für jede Beitragsänderung auch eine Satzungsänderung.

Die Mitglieder eines Vereins sind zum Austritt berechtigt. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinssatzung kann Vereinsstrafen vorsehen. Sanktionen wie z.B. Vereinsausschlüsse müssen entsprechend dem in der Satzung festgelegten Verfahren verhängt werden und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Da die Anfechtung von Vereinsstrafen häufig an Fristen gebunden ist sollte so bald wie möglich rechtskundiger Rat eingeholt werden, wenn gegen die Strafe, z.B. einen Ausschluss aus dem Verein, vorgegangen werden soll.

Auflösung des Vereins

Ein Verein wird aufgelöst wenn die Mitgliederversammlung dies mit der notwendigen (gesetzlichen oder satzungsmäßigen) Mehrheit beschließt. 

Nach dem Beschluss über die Auflösung findet die Liquidation des Vereins statt. Die Mitgliederversammlung kann Liquidatoren wählen. Wählt sie keine Liquidatoren, sind die vertretungsberechtigten Vorstände „geborene“ Liquidatoren. Die Auflösung des Vereins muss im Amtsblatt des für die Geschäftsstelle (den Geschäftssitz) des Vereins zuständigen Amtsgericht bekannt gemacht werden. Die Liquidatoren kündigen laufende Verträge (z.B.  Mietverträge oder Anstellungsverträge). Sie veräußern die Vermögenswerte des Vereins. Mit dem Erlös werden die Verbindlichkeiten des Vereins getilgt. Einen Überschuss zahlen die Liquidatoren an die laut Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung Begünstigten nach Ablauf eines Sperrjahres aus. Das Sperrjahr beginnt zu laufen mit der Veröffentlichung der Auflösung im Amtsblatt.

Gemeinnützige Vereine dürfen nach der Auflösung des Vereins das Restvermögen nur an eine andere – ggf. in der Satzung festgelegte – steuerbegünstigte Körperschaft auszahlen.

Die Liquidatoren müssen das Ende der Liquidation dem Registergericht  mitteilen. Nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein. Der rechtsfähige Verein wird im Vereinsregister gelöscht.