Vereinsrecht und GemeinnützigkeitHinweise für Vereine zur Gemeinnützigkeit

Das Jahressteuergesetz 2020 hat im Vereinsrecht und der Gemeinnützigkeit zahlreiche Neuerungen gebracht. Folgende, für gemeinnützige Vereine vorteilhafte neuen Regelungen gelten ab 1.1.2021:

Ehrenamtspauschale:

Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz) wurde auf 840 € im Jahr angehoben.

Übungsleiterpauschale:

Die Übungsleiterpauschale wurde auf 3.000 Euro im Jahr erhöht.

Anhebung der Freigrenze für Wirtschaftsbetriebe von steuerbegünstigten Vereinen

Die Freigrenze wurde von 35.000 Euro auf 45.000 Euro p.a. angehoben.

Zeitnahe Mittelverwendung

Für Vereine, die nicht mehr als 45.000 Euro im Jahr einnehmen entfällt die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung. Bisher mussten alle gemeinnützigen Vereine ihre Einnahmen spätestens 2 Jahre nach Zufluss für satzungsmäßige Zwecke verwenden

Vereinfachte Mittelweitergabe

Die Weitergabe von Mitteln Geldern an andere gemeinnützige Vereine wird vereinfacht. Es gibt keine Beschränkung in der Höhe mehr. Nach alter Rechtslage wurde unterschieden zwischen Vereinen, die Gelder für andere beschaffen (Fördervereine) und solchen, die nur teilweise Mittel weitergeben dürfen. Diese Unterscheidung ist weggefallen.

Gemeinnützigkeitsregister

Ab 1.1.2024 wird es ein Register geben in dem u.a. gemeinnützige Vereine gelistet sein werden.  

Steuerbefreiung

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen sind bis zu 840 € im Jahr (Ehrenamtspauschale) von der Steuer befreit. Bei Tätigkeit für mehrere Vereine gilt der Freibetrag nur einmal. Auch mit der Zahlung der Übungsleiterpauschale ist der Freibetrag abgegolten.

Der Freibetrag kann nur Personen gewährt werden, die im steuerbegünstigten gemeinnützigen Bereich aktiv sind. Für Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich gilt die Begünstigung nicht.

Zuwendungen an Mitglieder sind wegen des Mittelbindungsgrundsatzes nicht erlaubt. Um Art und Umfang der Vergütung zu dokumentieren und nachweisen zu können sollten darüber schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

An Vereinsmitglieder dürfen angemessen Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden, wenn die Satzung keine ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit vorschreibt. 

Die Pauschale darf nicht gezahlt werden, wenn der Helfer im Verein der gleichen Tätigkeit nachgeht wie in seinem Hauptberuf. Und die nebenberufliche Tätigkeit muss ausschließlich in Erfüllung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke erfolgen. Das gilt auch im Vereinsrecht hinsichtlich der Verwendung der Mittel des Vereins 

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 € im Jahr und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Die Tätigkeit des Übungsleiters muss im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins in Ausübung steuerbegünstigter Zwecke erfolgen. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf verrichtet werden. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Pro Person und Jahr können 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden. Die Vergünstigung kann z.B. bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden: Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Spendenrecht

Der Höchstbetrag für Spenden wurde auf 20 Prozent der Gesamteinkünfte vereinheitlicht. Die Obergrenze für Unternehmen wurde auf vier Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter angehoben. Für Spenden bis 300 € muss keine Zuwendungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Es genügt, wenn der Spender seinen Überweisungsbeleg der Steuererklärung beifügt.

Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich  falsch ausgestellter Spendenbescheinigung haftet der Verein für 30 % der gespendeten Summe. 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Aktivitäten der Körperschaft neben dem ideellen Bereich werden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet (z.B. Gastronomie eines Vereins, Durchführung sportlicher Veranstaltungen gegen Eintritt, Vermietung von Vereinseinrichtungen an Nichtmitglieder). Für Vereine und andere gemeinnützige Körperschaften gilt ab 2021 eine Freigrenze. von jährlich 45.000 €. Bis zu diesem Betrag sind Einnahmen steuerfrei. 

Weitere Hinweise zur Gemeinnützigkeit für Vereine finden Sie hier:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/hinweise-und-informationen-fuer-gemeinnuetzige-vereine  

Förderungswürdige Zwecke

In § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung werden die förderungswürdigen Zwecke aufgelistet.  

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden folgende neue gemeinnützigen Zwecke eingeführt:

Klimaschutz, Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung oder geschlechtlicher Identität, Freifunk, Ortsverschönerung, Pflege von Friedhöfen oder Denkmälern für Sternenkinder, Hilfe für rassistisch Verfolgte.

Steuerbegünstigt sind folgende Zwecke:

• Wissenschaft und Forschung

• Religion

• Öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege

• Jugend- und Altenhilfe

• Kunst und Kultur

• Denkmalschutz und Denkmalpflege

• Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe

• Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Küstenschutz, Hochwasserschutz

• Wohlfahrtswesen

• Hilfe für politisch, rassisch, oder religiös Verfolgte, für Aussiedler, Vertriebene, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten

• Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer

• Suchdienste für Vermisste

• Rettung aus Lebensgefahr

• Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung

• Internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

• Tierschutz

• Entwicklungszusammenarbeit

• Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

• Fürsorge für Strafgefangene und ehemaliger Strafgefangene

• Gleichberechtigung von Mann und Frau

• Schutz von Ehe und Familie

• Kriminalprävention

• Sport

• Heimatpflege und Heimatkunde

• Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum, Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldenten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport

• Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich

Einige Formulierungen wurden gegenüber der früheren Fassung das § 52 AO geändert. Im Zuge der Reform wurden Begriffe vereinheitlicht. Für bestehende, als gemeinnützig anerkannte Vereine und andere Körperschaften ändert sich dadurch aber nichts.

Die Liste ist nicht abschließend. In der Abgabenordnung heißt es:“ Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden.

Frühere Beiträge zum Vereinsrecht und zur Gemeinnützigkeit

Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen hat in einem Gutachten zum Thema:“ Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand“ im August 2006 angeregt, Steuervergünstigungen für gemeinnützige Zwecke deutlich herunterzufahren. Die Kriterien für die Gemeinnützigkeit sollen enger gefasst werden als bisher und mehr gemeinnützige Körperschaften sollen körperschaftspflichtig werden.

Der Beirat empfiehlt, das Gemeinnützigkeitsrecht und Vereinsrecht umfassend neu zu regeln und rät u.a. eine Reform der Abgabenordnung mit dem Ziel einer engeren Fassung der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeiten, eine Einschränkung des Kreises der von der Körperschaftssteuer befreiten Einrichtungen und eine engere Fassung des Spendenprivilegs.

Das Bundesministerium für Finanzen hat das Gutachten als einen „wichtigen Beitrag zur Entwirrung des Gemeinnützigkeitsrechts“ begrüßt.

In der vom Gutachten vorgeschlagenen Radikalität wird eine Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts und des Vereinsrechts für Vereine und Verbände aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht durchsetzbar sein (so z.B. die Abschaffung der Steuerprivilegien für Sportvereine und mildtätige Einrichtungen.). Einige Vorschläge, wie der  Wegfall der Steuerbegünstigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, stoßen auch aus fiskalischen Gründen in der Politik flächendeckend auf Wohlwollen.

Verantwortlichen in Vereinen und Verbänden kann nur empfohlen werden, die Erörterungen der Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts wachsam zu verfolgen und „Nein!“ zu den gemeinwohlschädlichen Vorschlägen des Gutachtens zu sagen. Vor allem die soziale Komponente des Gemeinnützigkeitsrechts wird in dem Gutachten völlig vernachlässigt. 

Für weitergehend interessierte Leser hier

Auszüge aus dem Gutachten:

„Gemeinnützigkeit steht umgangssprachlich für freiwilliges gemeinwohlorientiertes und nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtetes bürgerliches Engagement….

Neben der Tätigkeit in Vereinen und Verbänden, Kirchen, karitativen und anderen gemeinnützigen Organisationen umfasst es politisches Engagement unter anderem in Bürgerinitiativen, Parteien und Gewerkschaften. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf so unterschiedliche Handlungsfelder wie Sport, Soziales, Umwelt, Kultur und Wissenschaft….

Die Selbstverpflichtung auf Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung ist nach der Abgabenordnung mit ökonomischen Grundüberlegungen vereinbar, gewährt steuerliche Vergünstigungen aber viel zu großzügig. Ökonomisch betrachtet dürfen steuerbegünstigte Zwecke im Kern nur Fälle erfassen, in denen sog. Kollektivgüter privat bereitgestellt werden, d.h. Güter, bei denen die Mitbenutzung durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann und dies auch nicht wünschenswert wäre.

Die Grundlagenforschung, die Pflege des kulturellen Erbes sowie Mildtätigkeit in einem eng verstanden Sinne liefern klassische Beispiele solcher Kollektivgüter….

Wenn die Abgabenordnung von einer Selbstlosigkeit des Handelns spricht, müsste demgemäß eine Tätigkeit mit externer Nutzenstiftung gemeint sein. Allerdings ist Selbstlosigkeit ein notwendiges Kriterium, aber keines, das zur Förderung wegen Gemeinnützigkeit hinreichend ist….

Die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen nach der bestehenden Abgabenordnung ist also in zweifacher Beziehung zu weitgehend. Zum einen reicht gegenwärtig der Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung, obwohl die Stiftung externen Nutzens das sachgerechte Kriterium ist.

Zum anderen wird das Allgemeinheitskriterium nicht konsequent beachtet….

Eine zu weitgehende steuerliche Privilegierung ist problematisch, weil sie den Wettbewerb in Bereichen behindert, in denen er eigentlich gestärkt werden sollte. Der Wettbewerb wird nicht gefördert, sondern massiv behindert, wenn einzelne Anbieter abgabenrechtliche Privilegien genießen, von denen andere ausgeschlossen sind. Die Auswirkungen zeigen sich beispielsweise im Wohlfahrtswesen; denn hier gibt es keinen funktionierenden Wettbewerb und Anzeichen für mangelndes Kostenbewusstsein….“

Das Gutachten übt u.a. Kritik an der praktizierten Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke:

Förderung der Allgemeinheit (Zitat):

„Warum z.B. der Hundesport, die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei, Amateurfunken, Modellflug etc. heutzutage eine Förderung wegen Gemeinnützigkeit verdienen, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ein besonders krasses Beispiel für die konzeptionellen Ungereimtheiten des Gemeinnützigkeitsrechts ist die Regelung, dass  Schach als Sport gilt, während z.B. Bridge und Go nicht erwähnt werden….

Förderung des Sports (Zitat):

„Ob Sport allgemein als förderungsbedürftige gemeinnützige Tätigkeit angesehen kann ist zweifelhaft. Eine trennscharfe Grenzziehung zwischen begünstigtem Sport und nicht förderungswürdiger sonstiger geselliger Freizeitaktivität ist nicht möglich….

Eine Ausnahme lässt sich für den Jugendsport rechtfertigen…

Ob auch sportliche Betätigung darüber hinaus, etwa aus gesundheitspolitischen Gründen, steuerlich förderungswürdig sind, wird im Beirat unterschiedlich beurteilt. Gegen eine weitergehende Begünstigung spricht nach Ansicht einer Mehrheit, dass es eines paternalistischen Weltbildes bedarf, wenn man mit dem Hinweis auf die Gesundheit die staatliche Förderung des Sports rechtfertigen wollte….

Neben dem aktiv betriebenen Sport gibt es den Sport als passive Freizeitgestaltung. Dieser verdient keine steuerliche Förderung…

Als Fazit ist festzuhalten, dass sich zwar eine zielgenaue steuerliche Förderung des Jugendsports rechtfertigen lässt, dass aber eine allgemeine steuerliche Förderung des Sports wegen Gemeinnützigkeit ökonomisch nicht begründbar ist.

Ein Teil des Beirats möchte jedoch aus gesellschaftspolitischen Gründen (Sport als Mittel von Verständigung und Integration) an einer allgemeinen Förderung des Sports in Vereinen festhalten.“

Förderung wegen Mildtätigkeit (Zitat):

„Bei Mildtätigkeit sollte das Gesetz deutlicher machen, dass die staatliche Förderung durch das Interesse der Allgemeinheit an der unterstützenden Tätigkeit begründet wird. Dieses Interesse ergibt sich aus der Entlastung des Staates bei der Erfüllung von Aufgaben, die zu seinen Pflichten gerechnet werden müssen. Eine derartige Begründung nährt indes Zweifel an der abgabenrechtlichen Regelung, auch dann noch Mildtätigkeit anzuerkennen, wenn Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vier- oder Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe erreichen.“

Selbstlosigkeit (Zitat):

„Die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke muss immer zusätzlich selbstlos sein. Durch die zu fördernde Tätigkeit müssen Dritte positiv betroffen sein und eine Gegenleistung darf nicht zu erwarten sein. Es muss also zu befürchten sein, dass die Tätigkeit ohne steuerliche Förderung nur in unzureichendem Maße ausgeübt wird…

Selbstlosigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn kostendeckende Erlöse erwirtschaftet werden….

Die Abgabenordnung misst Selbstlosigkeit insofern an nicht sachgerechten Kriterien und schafft steuerliche Subventionstatbestände, die allokationstheoretisch nicht zu rechtfertigen sind.

Aber selbst wenn keine Kostendeckung erzielt wird, ist eine staatliche Förderung nicht zwingend. Erforderlich ist vielmehr, dass externer Nutzen in bedeutsamen Umfang erzeugt wird. Und auch dann sollten steuerliche Vergünstigungen und staatliche Zuschüsse immer nur subsidiär in Betracht kommen. Insbesondere ist eine mögliche Verstärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch mehr soziale Anerkennung der bessere Weg, jedenfalls solange keine allokativen Defizite zu erkennen sind.“

Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zitat):

„Es sind keine Gründe erkennbar, warum ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in irgendeiner Form steuerlich privilegiert werden sollte; das gilt auch für die steuerliche Betätigung von Vereinen…

Ein nicht mildtätig wirkender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sollte immer steuerpflichtig sein…

Die Abgabenordnung schließt zwar wirtschaftliche Geschäftsbetriebe grundsätzlich von steuerlichen Vergünstigungen aus, durchbricht diese Regel aber gleich mehrfach…

Ungerechtfertigte Einschränkungen der Steuerpflicht bestehen darin, dass

– eine wirtschaftliche Betätigung für den Steuerbegünstigten solange unschädlich ist, wie sie der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung nicht das Gepräge gibt

– Geschäftsbetriebe, die in der Form eines Zweckbetriebes geführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zuzurechnen sind

– Krankenhäuser und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unter erleichterten Voraussetzungen als steuerbegünstigten Zweckbetriebe gelten.“

Resümee und Empfehlung des Gutachtens:

„Im einzelnen empfiehlt der Beirat eine Reform der Abgabenordnung mit dem Ziel einer engeren Fassung der steuerlich begünstigten Tätigkeit, eine Einschränkung des Kreises der von der Körperschaftssteuer befreiten Einrichtungen, eine Reform für das sog. Übungsleiterprivileg bei der Einkommensteuer, eine engere Fassung des Spendenprivilegs, eine Neufassung umsatzsteuerlicher Privilegien und die Aufhebung und Befreiung von der Grund- und Gewerbesteuer….

Eine Steuerbegünstigung sollte nur noch dann in Betracht kommen, wenn die geförderte Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt und der geförderte Zweck anders nicht oder nicht besser erreicht werden kann. Das geltende Recht ist jedenfalls viel zu großzügig.

Der Politik ist deshalb zu raten, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend neu zu regeln. Wegen des Ausmaßes von Wettbewerbsverzerrungen und wegen der Bedeutung, die dem Bereich gemeinnütziger Tätigkeit in der Dienstleistungsgesellschaft  zukommt, ist eine solche Reform dringlich.“