Haftung Vorstand Verein

Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder eines Vereins

Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung und die gesetzliche Vertretung des Vereins. 

Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtlich, gegen Entgelt tätige Vereinsvorstand haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht.

Für Vorstands- und Vereinsmitglieder, die nicht mehr als 840 € im Jahr als Vergütung erhalten, gelten lt. Vereinsrecht die Haftungsprivilegien gem. § 31 a und 31 b BGB. Sie haften gegenüber dem Verein nicht für leichte Fahrlässigkeit und haben gegebenenfalls bei der Haftung gegenüber Dritten einen Anspruch auf Freistellung vom Verein.

Ein Verein haftet laut Vereinsrecht gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand. Oft haften der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt. Gegebenenfalls greift in einem solchen Fall ein Freistellungsanspruch.

Haftung gegenüber Dritten:

Gegenüber Dritten (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer) kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, falls ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.

Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende – auch wenn er ehrenamtlich tätig ist – in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH und bei Verlust der Gemeinnützigkeit persönlich haften kann. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201850183/

Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden.

Weiter ist zu denken an die fahrlässige Ausstellung falscher Spendenbescheinigungen oder der Fehlverwendung von zweckgebundenen Fördergeldern.

Bei Veranstaltungen des Vereins obliegt dem Vorstand die sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h., er muss dafür sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer vor Schaden zu bewahren.

Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag stellt und dadurch Gläubigern des Vereins ein Schaden entsteht.

Haftung gegenüber dem Verein und Mitgliedern

Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsziele, wie sie in der Satzung festgelegt sind, zu verfolgen und die Organisation des Vereins an diesen Zielen auszurichten. Er muss Mitgliederversammlung und Vorstandskollegen hinreichend und in angemessenem Zeitrahmen über wichtige Vorkommnisse im Rahmen seiner Geschäftsführung unterrichten und er muss alles ihm Zumutbare tun um Schäden vom Verein abzuwenden.

Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands ist schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Nicht entlasten kann sich der Vorstand mit dem Argument, es sei seiner Aufgabe nicht gewachsen und mit der Amtsführung überfordert gewesen. Wenn er nicht über die Fähigkeiten verfügt, die ihm sein Amt abverlangt, darf er das Amt nicht übernehmen.

Auch bei der Delegation von Vorstandsaufgaben auf einen hauptamtlich Angestellten (z.B. einen Vereinsgeschäftsführer) haftet der Vorstand, wenn er seinen Überwachungs- und Weisungspflichten nicht nachgekommen ist.

Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung lässt die Haftung vereinsrechtlich nur dann entfallen, wenn die Mitgliederversammlung bei der Entlastung vollständig über den Regressanspruch informiert war. Nur in diesem Fall wirkt die Entlastung wie ein Verzicht. Häufig machen allerdings zwingende gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften die Entlastung wirkungslos.

Risikobegrenzung

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann im Innenverhältnis – nicht gegenüber Außenstehenden! – durch eine Regelung in der Satzung ausgeschlossen werden, sofern die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht gem.§ 31 a BGB ausgeschlossen ist..

Die Ablauforganisation im Verein muss an geänderte Strukturen angepasst werden.

Sachverständige und spezialisierte Berater sollten rechtzeitig eingeschaltet werden.

Risikobehaftete Geschäftsbereiche können ausgelagert werden, z.B. auf eine gemeinnützige GmbH.

Bestimmte Tätigkeitsbereiche können durch eine Geschäftsordnung des Vorstands einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden. Empfohlen wird, eine Klausel in die Satzung aufzunehmen, die dem Vorstand gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Nicht eingetragene Vereine sollten ins Vereinsregister eingetragen werden. Dann entfällt zumindest die persönliche Haftung des Vorstands, der für den Verein gehandelt und ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.

Vorstandsmitglieder sollten gegen die Haftung aus Vermögensschäden versichert werden. Bei Vereinen mit größerem Geschäftsumfang ist dies dringend zu empfehlen, um existenzgefährdende Risiken abzusichern.